Fördermöglichkeiten

Sie möchten eine Weiterbildung absolvieren, machen sich aber Sorgen um die Kosten?

In Deutschland gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten, die Sie finanziell bei Ihrer Weiterbildung unterstützen können.

Wir zeigen Ihnen, welche Optionen für Sie infrage kommen, und beraten Sie dabei persönlich und kompetent.

Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW)

Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW)

Die Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW) unterstützt Menschen, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch gezielte Qualifizierung verbessern möchten – sowohl Arbeitssuchende als auch von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen oder Bürgergeld-Empfänger. Die Maßnahme basiert auf den Regelungen des SGB III in Verbindung mit dem SGB II und wird von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter vergeben.

Gefördert werden Weiterbildungskosten über Bildungsgutscheine, die Kursgebühren abdecken. Zusätzlich können unter bestimmten Voraussetzungen Weiterbildungsgeld, Prüfungsprämien sowie Zuschüsse für Kinderbetreuung oder Fahrtkosten gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung für die berufliche Eingliederung sinnvoll und notwendig ist.

Die Ausstellung eines Bildungsgutscheins erfolgt nach persönlicher Beratung bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter. So wird sichergestellt, dass die Maßnahme optimal zu den individuellen beruflichen Zielen passt.

• Fahrkosten zum Bildungsträger können von Ihrem staatlichen Kostenträger ebenfalls bezahlt werden 

Voraussetzungen:

• Bevor ein Bildungsgutschein ausgestellt wird, ist ein persönliches Beratungsgespräch Pflicht. Dort werden deine Situation, Qualifikationsziele und Chancen auf dem Arbeitsmarkt bewertet.

• Du willst deine Arbeitslosigkeit beenden

• Eine drohende Arbeitslosigkeit abwenden

• Du wesentliche Qualifikationslücken hast, die deine berufliche Eingliederung behindern.

Es muss also sinnvoll und notwendig sein, dass die Weiterbildung deine Vermittlungschancen verbessert.

 

Zielgruppe:

• Arbeitsuchende und Beschäftigte

• Personen die von einer Arbeitslosigkeit bedroht sind

Quelle:

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/koeln/weiterbildung-in-koeln/qualifizierung-bei-arbeitslosigkeit

Qualifizierungschancengesetz

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung. 

Beschäftigte erhalten mithilfe von Fördermöglichkeiten, grundsätzlichen Zugang zur Weiterbildung, auch unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße, wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben. 

Die Weiterbildungsmaßnahme umfasst mehr als 160 Stunden. 

Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht während der Weiterbildungsmaßnahme die Möglichkeit,
folgende Fördergelder zu erhalten:

 

• Kostenübernahme der Weiterbildung

• Zuschüsse zum Arbeitsentgelt

Voraussetzungen:

• Beschäftigtes Arbeitsverhältnis

• Weiterbildung bei einem AZAV‑zertifizierten Bildungsträger, das sind wir als BVL

• Maßnahmeumfang in der Regel über 120 Stunden. Förderung wird je nach Unternehmensgröße und Qualifizierungsziel individuell berechnet.

Zielgruppe:

• Beschäftigte, die eine Weiterbildungsmaßnahme absolvieren möchten

Quelle:

Unsere Fördermöglichkeiten
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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Der Aktivierungs‑ und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist ein Förderinstrument der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, das Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung unterstützt – z. B. Coachings, berufliche Qualifizierungen, Bewerbungs‑ oder Profiling‑Maßnahmen.

• Kostenübernahme der Weiterbildung

• Fahrkosten zum Bildungsträger können von Ihrem staatlichen Kostenträger ebenfalls bezahlt werden 

 

Ablauf:

• Gespräch bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zur Analyse deiner Situation

 Ausstellung des AVGS bei bestehendem Förderbedarf

• Abrechnung der jeweiligen Weiterbildungsmaßnahme durch den Träger bei der Agentur für Arbeit

Voraussetzung:

• Arbeitssuchende und Arbeitslose 

• Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

• Anspruchsberechtigt sind vor allem Personen mit ALG I‑Bezug (Rechtsanspruch nach min. 6 Wochen Arbeitslosigkeit), aber auch

• Bürgergeld‑Empfänger, Berufsrückkehrer und andere Gruppen können den AVGS auf Ermessensbasis erhalten.

Quelle:

BALM (De-Minimis)

Das Programm gewährt nicht rückzahlbare Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Sicherheit im Güterkraftverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen. Dazu zählen z. B. Investitionen in Fahrerassistenz‑ und Telematiksysteme, emissions‑ und sicherheitsbezogene Ausstattung oder andere technische Maßnahmen, die zur Effizienzsteigerung, Umweltentlastung und Verkehrssicherheit beitragen.• Kostenübernahme der Weiterbildung.

Die Förderung basiert auf einer EU‑Verordnung für sogenannte De‑Minimis‑Beihilfen, also Kleinbeihilfen, die ohne vorherige Genehmigung der EU‑Kommission gewährt werden dürfen.

Zuschüsse betragen in der Regel bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

• Pro schwerem Nutzfahrzeug können pauschal Fördermittel von etwa 2.000 € im Jahr beantragt werden, wobei pro Unternehmen ein Maximum von ca. 33.000 € pro Förderjahr gilt.

Voraussetzungen:

• Das Unternehmen führt Güterkraftverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes durch – z. B. gewerblicher oder Werkverkehr.

• Das Unternehmen ist Halter oder Eigentümer von schweren Nutzfahrzeugen (ab 3.501 kg), die zum Stichtag (z. B. 01. Dezember 2024 für die Förderperiode 2025) auf das Unternehmen zugelassen sind.

• Für gewerblichen Güterkraftverkehr ist eine nationale Erlaubnis (§ 3 GüKG) oder eine EU‑Lizenz (§ 5 GüKG) erforderlich. Beim Werkverkehr genügt die Anmeldung im Register nach § 15a GüKG.• Eine EU- Erlaubnis nach §5 GüKG ist erforderlich 

• Fahrzeuge können bei der Berechnung berücksichtigt werden, wenn sie auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen zugelassen sind – also auch bei Leasing/Miete, sofern sie offiziell zugelassen sind. Das ist eine wichtige Aktualisierung gegenüber früheren Gesprächen, wo geleaste Fahrzeuge oft ausgeschlossen werden sollten.

• Die Fahrzeuge müssen zum Stichtag auf das Unternehmen zugelassen sein — nicht zwingend schon am Antragstag. Zulassungen zwischen dem Stichtag und Antrag können im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden.

• Bei Unternehmensgruppen muss der Antrag vom beherrschenden Unternehmen gestellt werden, und alle Voraussetzungen müssen für die Durchführungsorte erfüllt sein.

Zielgruppe:

• Speditionen im Güterkraftverkehr

• Transportunternehmen 

• Gewerbeunternehmen mit eigenem Fuhrpark

Quelle:

Fachkraft für Lagerlogistik