FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEIS – SO HEISST DIE NEUERUNG DER SCHLÜSSELZAHL 95

Fahrerqualifizierungsnachweis – So heißt die Neuerung der Schlüsselzahl 95. Eine Neuerung der bisherigen Richtlinie 645 vom 18. April 2018 der europäischen Union, sorgt bei den Berufskraftfahrern im Güterkraftverkehr, sowie in der Personenbeförderung für Aufruhr.

Die Neuerungen des Fahrerqualifizierungsnachweis der Richtlinie soll am 01. Januar 2022 in Kraft treten. Bisher gibt es jedoch noch keine Informationen bezüglich der Änderungen. Die einzige Information ist, dass die Weiterbildung nur noch von zertifizierten und zugelassenen Ausbildungsstätten durchgeführt werden darf.

Momentan müssen Berufskraftfahrer fünf Module im Präsenzunterricht mit je sieben Zeitstunden in innerhalb von fünf Jahren absolvieren, um gewerbliche Fahrten auszuführen zu dürfen.

Zukünftig werden die Weiterbildungen unter dem Begriff Fahrerqualifizierungsnachweis zu finden sein.

ÄNDERUNG IN DER RICHTLINIE​

RICHTLINIE (EU) 2018/645 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. April 2018

zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein

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+++ Auszug aus der oben genannten Richtlinie +++

Artikel 7
Weiterbildung

Die Weiterbildung gibt den Inhabern von Befähigungsnachweisen die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens besondere Schwerpunkte bilden.

Diese Weiterbildung wird von einer gemäß Anhang I Abschnitt 5 zugelassenen Ausbildungsstätte organisiert. Die Weiterbildung besteht aus Unterricht in einem Schulungsraum, praktischer Ausbildung und — sofern verfügbar — Weiterbildungsmaßnahmen, die mithilfe von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) oder leistungsfähigen Simulatoren durchgeführt werden. Wechselt der Kraftfahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

Die Weiterbildung dient dazu, bestimmte Kenntnisbereiche der Liste in Anhang I Abschnitt 1 zu vertiefen und erneut zu behandeln. Sie deckt verschiedene Kenntnisbereiche ab und muss stets mindestens einen Kenntnisbereich im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit umfassen. Die Kenntnisbereiche der Weiterbildung müssen den Entwicklungen der einschlägigen Gesetzgebung und der Technik Rechnung tragen und so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Fahrers gerecht werden.“

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